Rechtsprechung
OLG Jena, 22.10.2014 - 3 W 423/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Thüringer Oberlandesgericht
§ 35 Abs. 3 GBO
Voraussetzung beim Verzicht auf die Form des § 29 GBO für Erbnachweise - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen des Absehens des Nachweises der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins
- notar-drkotz.de
Grundbucheintragung von Erben - Entbehrlichkeit der Vorlegung eines Erbscheins
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 35 Abs. 3
Voraussetzung beim Verzicht auf die Form des § 29 GBO für Erbnachweise - rechtsportal.de
GBO § 35 Abs. 3
Voraussetzungen des Absehens des Nachweises der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 3 GBO?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§ 35 Abs. 3 GBO
Voraussetzung beim Verzicht auf die Form des § 29 GBO für Erbnachweise
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 1431
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG München, 14.05.2014 - 34 Wx 189/14
Grundbucheintragung: Voraussetzungen für das Absehen von der Vorlage eines …
Auszug aus OLG Jena, 22.10.2014 - 3 W 423/14
Es entspricht soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich zugewiesene Aufgabenteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt und die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen bei Fehlentscheidungen des Grundbuchamts (…Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 38) von der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 3 GBO nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (OLG München NotBZ 2014, 304 ff. m.w.N.).
- OLG Saarbrücken, 07.04.2020 - 5 W 12/20
Die Beweiserleichterung des § 35 Abs. 3 GBO verlangt - neben der Einhaltung der …
Bei § 35 Abs. 3 GBO handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (…Krause in Meikel, GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 36; vgl. OLG Jena, FamRZ 2015, 1431; OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Rostock, NotBZ 2006, 104).Angesichts der vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt und der Gefahr von Amtshaftungsansprüchen bei Fehlentscheidungen des Grundbuchamts (…vgl. Krause, in: Meikel, a.a.O., § 35 Rn. 36) hält es der Senat für angezeigt, die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 3 GBO nur zurückhaltend anzuwenden mit der Folge, dass es hier bei der üblichen Nachweisform zu verbleiben hat (wie hier OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Jena, FamRZ 2015, 1431) und die Beschwerde gegen die entsprechende Zwischenverfügung zurückzuweisen war.