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   OLG Jena, 22.10.2014 - 3 W 423/14   

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https://dejure.org/2014,43282
OLG Jena, 22.10.2014 - 3 W 423/14 (https://dejure.org/2014,43282)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.10.2014 - 3 W 423/14 (https://dejure.org/2014,43282)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 3 W 423/14 (https://dejure.org/2014,43282)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 35 Abs. 3 GBO
    Voraussetzung beim Verzicht auf die Form des § 29 GBO für Erbnachweise

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Absehens des Nachweises der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins

  • notar-drkotz.de

    Grundbucheintragung von Erben - Entbehrlichkeit der Vorlegung eines Erbscheins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 35 Abs. 3
    Voraussetzung beim Verzicht auf die Form des § 29 GBO für Erbnachweise

  • rechtsportal.de

    GBO § 35 Abs. 3
    Voraussetzungen des Absehens des Nachweises der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 3 GBO?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1431
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 14.05.2014 - 34 Wx 189/14

    Grundbucheintragung: Voraussetzungen für das Absehen von der Vorlage eines

    Auszug aus OLG Jena, 22.10.2014 - 3 W 423/14
    Es entspricht soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich zugewiesene Aufgabenteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt und die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen bei Fehlentscheidungen des Grundbuchamts (Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 38) von der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 3 GBO nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (OLG München NotBZ 2014, 304 ff. m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 07.04.2020 - 5 W 12/20

    Die Beweiserleichterung des § 35 Abs. 3 GBO verlangt - neben der Einhaltung der

    Bei § 35 Abs. 3 GBO handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (Krause in Meikel, GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 36; vgl. OLG Jena, FamRZ 2015, 1431; OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Rostock, NotBZ 2006, 104).

    Angesichts der vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt und der Gefahr von Amtshaftungsansprüchen bei Fehlentscheidungen des Grundbuchamts (vgl. Krause, in: Meikel, a.a.O., § 35 Rn. 36) hält es der Senat für angezeigt, die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 3 GBO nur zurückhaltend anzuwenden mit der Folge, dass es hier bei der üblichen Nachweisform zu verbleiben hat (wie hier OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Jena, FamRZ 2015, 1431) und die Beschwerde gegen die entsprechende Zwischenverfügung zurückzuweisen war.

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